Donnerstag, 22. November 2012

Coworking Spaces / Ateliergemeinschaft Unfallversicherung / Arbeitsschutz



Coworking Spaces, Atelier- oder Bürogemeinschaften sind praktisch und oft gerade bei kreativen Berufen durchaus positiv.

Büro- oder Werkstatträume können besser ausgelastet werden, Bürogeräte gemeinsam benutzt werden. Das spart Kosten und obendrein ist die Firma durchgehend besetzt, auch in Urlaubszeiten.

Allerdings gibt es auch einige Risiken und zwar in einem Bereich, der so gut wie nie bedacht wird, im Arbeitsschutz.

Statistisch gesehen stehen an der zweiten Stelle aller Arbeitsunfälle, nach den Wegeunfällen, Stolper- oder Sturzunfälle.  Also schon ein durch das Büro gezogenes Verlängerungskabel, über das der Kollege fällt, ist ein Arbeitsunfall. Wenn er so ernsthaft verletzt ist, dass ein Arzt aufgesucht werden muss, - wird eine Unfallmeldung erstellt  und spätestens dann ist das Thema „Verantwortung im Arbeitsschutz“ auf dem Tisch, bzw. der technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft im Haus.

Wenn alle handelnden Personen selbständige Einzelunternehmer sind, ist es zunächst unabdingbar, hier eine Gesamtverantwortliche Person gemäß ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) sowie BGV A1 (Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer), schriftlich zu berufen.

Also ist schon bei der Gründung einer Bürogemeinschaft ein Mitglied schriftlich zu bestimmen, das für den Arbeitsschutz verantwortlich ist ggfl. Arbeiten aufeinander abstimmt und mit entsprechender Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitgliedern auszustatten ist, also die gesetzlichen Unternehmerpflichten wahrnimmt.  

Diese Befugnis sollte Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz gegenüber allen Mitgliedern/Mietern der Bürogemeinschaft/des Coworking Space beinhalten. Sie wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Personen/Unternehmern vertraglich vereinbart. Wenn Arbeitnehmer betroffen sind, sollten diese darüber informiert werden.

Arbeitsschutzvorschriften gelten selbstverständlich auch für die immer beliebter werdenden Coworking Spaces, also fragen Sie vorher den Betreiber wie die Verantwortlichkeiten von Ihm geregelt wurden!


Vor Unterzeichnung des Mietvertrages sollte der Mieter darauf achten, dass die Arbeitsplätze den einschlägigen Vorschriften, hier insbesondere der Arbeitsstättenverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung, genügen. Dies sollte natürlich auch im Interesse des Vermieters liegen, da seine Mieter erwarten, dass der angemietete Arbeitsplatz vorschriftsgemäß, sicher und ergonomisch ist.

Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen nach der Arbeitsstättenverordnung etc.einzuhalten.






 

6 Kommentare:

  1. Guten Tag,

    ich forsche gerade etwas in Richtung Fürsorgepflicht (618 BGB) und Co-Working Spaces und hätte einige Fragen an Sie.

    1. Co-Worker als Freelancer, Solo-Selbständige etc.
    Also Freelancher unterliegen Co-Worker nicht den Arbeitsschutzbestimmungen des ArbZG oder ArbSchG. Welche (gesundheitsschützende) Vorkehrungen zur Sicherheit haben Coworking-Space-Betreiber zu treffen?
    Grundsätzlich sind sie ja nicht verpflichtet sich an die ArbStättV und weiteren Normen zu halten. Brandschutz und Fluchtwege müssen vorhanden sein, gibt es sonst noch spezifische Maßnahmen?

    2. Co-Working als Angestellter bzw. Arbeitnehmer.
    Wenn Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einen Co-Working-Space bzw. einen Schreibtisch in einem solchen Space anmieten wie sieht es, da mit dem Gesundheitsschutz/Fürsorgepflicht aus?

    Grundsätzlich trifft bei einem Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht sowie die weiteren Pflichten aus arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen/Verordnungen.
    Wenn ich mich nicht täusche, fallen Co-Working Spaces nicht unter die ArbStättV, da sie nicht als Telearbeitsplätze anzusehen sind. D.h. eine Gefährdungsbeurteilung aus § 3 ArbStättV scheidet aus.
    Der Arbeitgeber hat insofern nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, oder? Dazu müsste er u.a. Zutritt zum Co-Working Space haben.
    Gehen wir davon aus, dass bei der Beurteilung Mängel auftreten.
    Die Bürotische sind nicht höhenverstellbar. Das einfallende Licht durch Fenster kann nicht reguliert werden, die Beleuchtung der Räume können Blendungen hervorrufen. Die elektrischen Anlagen entsprechen nicht der Norm für Büroräume etc.
    Als Arbeitgeber kann er prinzipiell ja nicht den ganzen Space umkrempeln und dort Arbeiten durchführen. Theoretisch bleibt dann ja nur die Suche nach einem neuen, den Normen entsprechenden Space oder?
    Wie sieht es hier mit § 8 ArbSchG "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber". Der Coworking-Space-Betreiber bzw. Vermieter tritt ja nicht als Arbeitgeber auf, sodass dieser sich nicht um den Schutz zu kümmern hat?!

    Falls Sie Literatur empfehlen können zum Gesundheitsschutz bei Arbeitnehmern in Spaces oder allgemein zum Gesundheitsschutz resultierend aus 618 BGB bzgl Spaces würde ich mich freuen.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Hallo
      ich bin FaSi kein Jurist, also darf und kann ich keine juristischen Antworten geben, darum hier meine Sicht aus der Perspektive der FaSi:
      §618 BGB bezieht sich nach meiner Auffassung auf häusliche Angestellte, eine Ableitung auf Coworking Spaces trifft wohl eher nicht zu.
      Der obiege Text ist von 2012 seit 2017 ist die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft. siehe Post http://arbeitsschutzfrkreative.blogspot.de/2017/01/neue-arbeitsstattenverordnung.html die Gefährdungsbeurteilung gilt für alle Arbeitsstätten nicht nur für Bildschirmarbeitsplätze! Und der Unternehmer ist für seine Mitarbeiter voll verantwortlich auch wenn die Arbeitsstätte nicht den gesetzl. Anforderungen entspricht, es ist seine Aufgabe dafür zu sorgen das entsprechende Mängel abgestellt werden.
      Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer ist ein Arbeitsschutzkoordinator schriftlich zu benennen, der Arbeiten und Arbeitsabläufe so koordiniert, dass keine Wechselgefährdungen entstehen. Beim Bau z.B. ist das der SiGeKo.
      Auch Freelancer oder Soloselbständige können den Arbeitsschutzbestimmungen unterliegen, sofern sie Mitglied bestimmter BGen sind, die eine Zwangsmitgliedschaft für bestimmte Berufe vorschreiben.
      Darum wäre es auch für den Betreiber von Interesse nach §6 eine Einweisung der Personen vorzunehmen die in der Arbeitsstätte arbeiten, was z.B. auch Fluchtwege, Sammelpunkte und Brandschutzmaßnahmen betrifft, die sich aus der jeweiligen LBO ergeben.
      Meiner Meinung nach sollte ein Betreiber von Coworking Spaces schon aus Gründen des Wettbewerbs ein großes Eigeninteresse an sicheren Arbeitsplätzen haben, denn Arbeitsunfälle sind für ihn sicherlich keine gute Werbung.
      Eine Einhaltung der unter §4 gestellten Anforderungen halte ich also auch für den Betreiber für unumgänglich. §5 bezieht sich auf den Nichtraucherschutz ??? die Frage hab ich jetzt im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung nicht verstanden.


      Löschen
  2. ..übrigens was ich noch ergänzen möchte, der Betreiber des Coworking Spaces wird ja auch Angestellte haben und sein es „nur“ 400,-€ Kräfte, Rezeption, Putz- und Reinigungsdienst, etc. für diese ist das Coworking Space die Arbeitsstätte und dafür ist dann von ihm eine Gefährdungsbeurteilung zu machen und auch die Koordination mit den anderen Arbeitgebern / anderen anwesenden Personen bzw. versicherten Personen. Bei Fragen dazu kann er sich an seine zuständige BG wenden und dort an die technische Aufsichtsperson.

    AntwortenLöschen
  3. Guten Tag,
    vielen Dank für deine Antwort. Ich bin leider auch kein Jurist, daher bin ich zu diesem Thema etwas überfragt.

    Also die Thematik die ich meine ist folgende:

    Arbeitgeber A mietet für seinen Angestellten B einen Arbeitsplatz in einem Coworking Space C an. Das Coworking Space wird von D betrieben.

    Grundsätzlich hat der Arbeitgeber A für Gesundheit und Sicherheit seines Angestellten B zu sorgen. Dies ergibt sich zunächst aus 618 BGB, die sog. allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
    Die Fürsorgepflicht wird durch diverse Normen bspw. durch das ArbSchG, konkretisiert. Die ArbStättV konkretisiert so gesehen das ArbSchG.

    Nun möchte der Arbeitgeber A einen Arbeitsplatz für B in C anmieten.
    Er hat folglich, abgeleitet aus § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. (§ 5 hat zunächst nichts mit Nichtraucherschutz zu tun).

    Die Frage die ich mir stelle ist, ob der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung so gesehen durch § 3 ArbStättV konkretisieren muss. D.h. ob ein Coworking Arbeitsplatz unter die ArbStättV fällt.

    Arbeitsstätten sind nach § 2 ArbStättV

    1.Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
    2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
    3. Orte auf Baustellen.

    Nun sind dort auch noch aufgeführt:
    (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
    (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

    Ist ein Co-Working Arbeitsplatz ein Arbeitsplatz i.S.v. (4) oder (5) oder im Allg. der ArbStättV?


    Weil so gesehen betreibt der AG A ja nicht die Arbeitsstätte, sondern Person D.

    Das der Arbeitgeber grundsätzlich für die Gesundheit seiner Mitarbeiter zuständig ist sei hier dahingestellt.

    AntwortenLöschen
  4. Rein logisch betrachtet, müsste der eingerichtete Arbeitsplatz unter die ArbStättV fallen.

    § 1 Abs. 4 Nr. 2 schließt nur mobile Arbeit aus.
    Der Arbeitgeber richtet allerdings für seinen An einen festen Arbeitsplatz in einem Co Working Space ein. Daher sollte die ArbStättV auch analog anwendbar sein.

    Das Coworking nicht unter Telearbeit fällt, sei hier dahingestellt. Schließlich definieren § 2 Abs. 2
    (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
    (4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

    Daher muss auch Anhang 6 der ArbStättV auf Coworking anwendbar sein.

    Das der Coworking Space Betreiber nicht der ArbStättV unterliegt kann auch abgelehnt werden, sofern er selber AN beschäftigt, sei es auf 450 Euro Basis oder voll. Sollte er alleine den Space Betreiber kann er ja, sofern er in einer BG ist, auch als AG gelten. Er muss zumindest für seine Angestellten eine Beurteilung durchführen.

    Dazu zählen dann mMn wiederum nicht die Arbeitsplätze für die Mieter, weil an diesen Plätze seine AN (also die des Betreibers) ja nicht arbeiten. Theoretisch kann er also die Tische und Stühle rücken wie er will.

    Schlussendlich hat der Arbeitgeber der seinen AN dann in einem Space unterbringen will, die Pflicht den Arbeitsplatz ergonomisch und die Gesundheit nicht gefährdend einzurichten.

    Oder was meinen Sie?

    AntwortenLöschen
  5. Hat sich erledigt, hatte ne kleine Denkblockade :/
    Danke Ihnen trotzdem

    AntwortenLöschen