Dienstag, 12. Februar 2019

Urteil zum Home-Office


Unfallversicherungsschutz bei der Arbeit zu Hause


Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin dagegen geklagt, dass die Berufsgenossenschaft einen Sturz auf der heimischen Kellertreppe nicht als Arbeitsunfall anerkannt hatte. Die Klägerin arbeitete als Telefonverkäuferin im Vertrieb des Unternehmens – im Home-Office von zu Hause. Ihr Büroraum lag im Kellergeschoss. Als sie mit ihrem Laptop die Kellertreppe hinunterging, um von ihrem Home-Office-Raum aus ihren Vorgesetzten anzurufen, stürzte sie und verletzte sich an der Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Begründung: Auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege.

In erster Instanz gab das Sozialgericht Augsburg der Arbeitnehmerin Recht. Das Bayerische Landessozialgericht hingegen wies in zweiter Instanz die Klage der Beschäftigten ab. Am 27. November 2018 schließlich urteilte das Bundessozialgericht in dritter Instanz. Laut Bundessozialgericht handelte es sich bei dem Unfall eindeutig um einen Arbeitsunfall. Im Terminbericht des Gerichts zur Verhandlung heißt es: »Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete.«

Maßgebend für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes sei (...) nicht die objektive Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses, sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. Im Klartext: Im vorliegenden Fall spielte es für die Frage des Unfallversicherungsschutzes keine Rolle, dass sich der Unfallort in einer Privatwohnung befand. Und es spielte auch keine Rolle, ob und wie oft der Unfallort (die Treppe) auch privat genutzt wird. Maßgeblich für das Urteil des Bundessozialgerichts war, dass die Arbeitnehmerin eindeutig auf dem Weg in ihren dienstlichen Home-Office-Raum war – und das eindeutig in der Absicht, dienstliche Tätigkeiten zu verrichten (Telefonat mit Vorgesetztem).

Der DGB begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass auch im Home-Office ein Unfallversicherungsschutz besteht. Das Bundessozialgericht entwickelt mit dieser Entscheidung seine neuere Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 konsequent weiter.

Mit dem Urteil ist zweierlei klargestellt:
Erstens gilt nach dieser Rechtsprechung nicht mehr die Außentür des Wohnhauses als Grenze, ab der Versicherungsschutz besteht. Der Arbeitsbereich im Wohnhaus wird damit vom Unfallversicherungsschutz erfasst.
Zweitens besteht auch auf Treppen, die mal privat und mal dienstlich genutzt werden Unfallversicherungsschutz.


»Der Gesetzgeber ist aber weiterhin zu einer Klarstellung aufgerufen«, sagt DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Die derzeit bestehende Rechtslage von 1971 würde den heutigen Entwicklungen des Berufslebens nicht mehr gerecht. Der Gesetzgeber müsse künftig dafür sorgen, dass auch »Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten und von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus ihre Kinder zum Kindergarten bringen oder von dort abholen, unfallversichert sind. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz muss endlich den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt entsprechen.«

Erst kürzlich hatte das Landessozialgericht Niedersachen einer Mutter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall versagt, aber darauf hingewiesen, dass allein der Gesetzgeber entscheiden könne, den Versicherungsschutz auch auf Wege von und zum Heimarbeitsplatz zu erweitern.


Quelle: DGB.

Mittwoch, 16. Januar 2019

Arbeitszeiten der Zukunft – flexibel um jeden Preis?


Vor 100 Jahren wurde der Achtstundentag erstmals in Deutschland gesetzlich verankert. Doch Globalisierung, Digitalisierung und ein gesellschaftlicher Wertewandel treiben eine Flexibilisierung von Arbeitszeiten voran. 

Wann aber stößt diese Flexibilität an wirtschaftliche, gesellschaftliche und nicht zuletzt gesundheitliche Grenzen? 

Die Dokumentation "Arbeitszeiten der Zukunft – flexibel um jeden Preis?" vermittelt multimedial mit Text, Bild und Videosequenzen, warum flexible Arbeitszeitmodelle die Wirtschaftlichkeit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten gleichermaßen beachten sollten. 

Letztlich muss flexible Arbeit auch menschengerechte Arbeit sein. "Arbeitszeiten der Zukunft – flexibel um jeden Preis?" ist eine von vier Dokumentationen, mit denen sich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) am Wissenschaftsjahr 2018 – Arbeitswelten der Zukunft beteiligt hat. 

Die Dokumentationen gibt es unter www.wissenschaftsjahr.baua.de