Coworking Spaces, Atelier- oder
Bürogemeinschaften sind praktisch und oft gerade bei kreativen Berufen durchaus
positiv.
Büro- oder Werkstatträume
können besser ausgelastet werden, Bürogeräte gemeinsam benutzt werden. Das
spart Kosten und obendrein ist die Firma durchgehend besetzt, auch in
Urlaubszeiten.
Allerdings gibt es auch
einige Risiken und zwar in einem Bereich, der so gut wie nie bedacht wird, im
Arbeitsschutz.
Statistisch gesehen stehen
an der zweiten Stelle aller Arbeitsunfälle, nach den Wegeunfällen, Stolper-
oder Sturzunfälle. Also schon ein durch
das Büro gezogenes Verlängerungskabel, über das der Kollege fällt, ist ein
Arbeitsunfall. Wenn er so ernsthaft verletzt ist, dass ein Arzt aufgesucht werden
muss, - wird eine Unfallmeldung erstellt
und spätestens dann ist das Thema „Verantwortung im Arbeitsschutz“ auf
dem Tisch, bzw. der technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft im
Haus.
Wenn
alle handelnden Personen selbständige Einzelunternehmer sind, ist es zunächst
unabdingbar, hier eine Gesamtverantwortliche Person gemäß ArbSchG (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber)
sowie BGV A1 (Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer), schriftlich zu berufen.
Also ist schon bei
der Gründung einer Bürogemeinschaft ein Mitglied schriftlich zu bestimmen, das für den
Arbeitsschutz verantwortlich ist ggfl. Arbeiten aufeinander abstimmt und mit
entsprechender Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitgliedern auszustatten
ist, also die gesetzlichen Unternehmerpflichten wahrnimmt.
Diese Befugnis sollte Anweisungen zur
Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz gegenüber allen Mitgliedern/Mietern
der Bürogemeinschaft/des Coworking Space beinhalten. Sie wird zweckmäßigerweise
zwischen den beteiligten Personen/Unternehmern vertraglich vereinbart. Wenn
Arbeitnehmer betroffen sind, sollten diese darüber informiert werden.
Arbeitsschutzvorschriften gelten selbstverständlich auch für die immer beliebter werdenden Coworking Spaces, also fragen Sie vorher den Betreiber wie die Verantwortlichkeiten von Ihm geregelt wurden!
Vor
Unterzeichnung des Mietvertrages sollte der Mieter darauf achten, dass die
Arbeitsplätze den einschlägigen Vorschriften, hier insbesondere der
Arbeitsstättenverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung, genügen. Dies sollte
natürlich auch im Interesse des Vermieters liegen, da seine Mieter erwarten,
dass der angemietete Arbeitsplatz vorschriftsgemäß, sicher und ergonomisch ist.
Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen
nach der Arbeitsstättenverordnung etc.einzuhalten.