Montag, 20. Februar 2023

Die Freiwillige Unternehmerversicherung für Selbständige!


 Absicherung ist kein Luxus!

Als Selbstständige und Selbstständiger sowie als Unternehmerin und Unternehmer sind Sie bei der VBG NICHT pflichtversichert. Deshalb bietet die VBG die Freiwillige Unternehmerversicherung an, damit auch Sie bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit gut abgesichert sind.

Mit der Freiwilligen Unternehmerversicherung der VBG erhalten Sie einen umfassenden Schutz gegen die Folgen eines berufsbedingten Unfalls oder einer Berufskrankheit. Wenn im Job oder an Ihrem Arbeitsplatz etwas passiert, helfen wir Ihnen, schnell wieder gesund zu werden. Dies gilt auch bei Dienstreisen ins Ausland.

Wählen Sie eine Versicherungssumme. Sie bildet die Grundlage für finanzielle Leistungen und stellt nicht – wie bei einer privaten Versicherung – die Höchstgrenze der zu erbringenden Leistungen dar. Weiterhin gehen unsere Rehabilitationsleistungen über die anderer Sozialversicherungsträger hinaus.

Weitere Infos: Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG

Freitag, 15. Januar 2021

Unfallversicherung zu FFP2-Pflicht in Bayern


Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, ab dem 18. Januar das Tragen von FFP2-Masken für Passagiere im öffentlichen Nahverkehr und Kundinnen und Kunden im Einzelhandel zur Pflicht zu machen. Hierzu erklärt der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

"FFP2-Masken sind für den Arbeitsschutz konzipiert. Sie sind Persönliche Schutzausrüstung, mit der sich Beschäftigte vor partikelförmigen (staubförmigen) Gefahrstoffen und Krankheitserregern schützen. Um die optimale Schutzwirkung der Maske zu gewährleisten, ist eine Unterweisung erforderlich. Denn wenn eine FFP2-Maske nicht richtig dicht sitzt, dann nützt sie nicht mehr als eine Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff. Bundesländer, die FFP2-Masken im ÖPNV vorschreiben, könnten zum Beispiel eine Video-Unterweisung an Bahnsteigen und im Fahrgastraum anbieten - ähnlich den Hinweisen, die wir im Flugzeug bekommen.

Wichtig ist aber auch: Wenn Millionen Menschen in Bussen, Bahnen und Supermärkten FFP2-Masken tragen sollen, dann darf dies nicht zu Engpässen bei der Versorgung mit Persönlicher Schutzausrüstung führen. Es muss sichergestellt sein, dass für Beschäftigte, die für ihre Arbeit den Schutz von FFP2-Masken benötigen, weiter ein ausreichender Schutz vorhanden ist. Das betrifft besonders Menschen im Gesundheitsdienst, aber nicht nur. Es gibt viele Berufsgruppen, die regelmäßig mit Gefahrstoffen oder Stäuben umgehen müssen und auf Atemschutzmasken angewiesen sind."

Pressetext: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV 

Mittwoch, 9. Dezember 2020

Check x 5 - Maske ohne Makel?

 


In der Corona-Pandemie wollen sich immer mehr Menschen mit geprüften und zertifizierten Atemschutzmasken, sogenannten FFP2-Masken, schützen. 

Gleichzeitig berichten die Medien regelmäßig über gefälschte und mangelhafte Exemplare solcher Masken. Woran sich zertifizierter und damit sicherer Atemschutz grundsätzlich erkennen lässt, veranschaulicht ein Übersichtsplakat des IFA. 

Ergänzende Hinweise zu zertifizierten Masken und ihren Erkennungsmerkmalen gibt außerdem eine Liste häufiger Fragen und Antworten, die im Plakat verlinkt ist.

Samstag, 7. November 2020

Das Ende der Ausnahmen bei FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität

Benutzung von PSA gemäß MedBVSV (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) 

Mit dem Stichdatum 01.10.2020 entfallen die Ausnahmemöglichkeiten nach §9 Absatz 1 und 2 MedBVSV für das Inverkehrbringen von partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität). 

Das bedeutet, dass ab diesem Tag wieder nur partikelfiltrierende Halbmasken im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 in Verkehr gebracht werden dürfen. 

Diese sind mit der CE-Kennzeichnung versehen (CE gefolgt von der vierstelligen Nummer der überwachenden Stelle) und in der Regel nach EN 149 geprüft (eingeteilt in die Klassen FFP1, FFP2 und FFP3). 

Die sich bereits gemäß §9 Absatz 1, 2 und 3 MedBVSV im Verkehr befindlichen partikelfiltrierenden Halbmasken können noch verwendet werden. 

Das heißt, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bereits erworbene Masken als PSA zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Atem-schutz zu tragen ist und diese Masken geeignet sind. Inwiefern partikelfiltrierende Halbmasken für einen bestimmten Einsatz geeignet und welche Einsatzgrenzen dabei zu beachten sind, wird in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ beschrieben. 

Die Angaben in der DGUV Regel 112-190 basieren allerdings auf den Eigenschaften der nach europäischen Prüfgrundsätzen (z.B. EN 149) in Verkehr gebrachten Produkte und sind nicht ohne weiteres auf andere Produkte übertragbar. 

So wirken z.B. FFP-Masken nach EN 149 auch gegen ölhaltige Aerosole, N(xx)-Masken (NIOSH) in der Regel nicht. Für die Festlegung eines Schutzfaktors (Vielfache des Grenzwertes, VdGW) wird vor dem Einsatz von nicht nach EN 149 geprüften Masken zudem dringend empfohlen, eine möglichst quantitative Überprüfung des Dichtsitzes (Fittest) durchzuführen.

Stand: 15.09.2020

Dienstag, 29. September 2020

ACHTUNG Schadsoftware!

 


E-Mail zu Corona-Arbeitsschutz

Getarnt als Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums verschicken Cyberkriminelle aktuell Schadsoftware. 

Die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) des Landeskriminalamts Niedersachsen warnt vor einer neuen Welle mit Schadsoftware. Sie wird im Namen des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Adresse poststelle@bundesministerium-gesundheit.com per E-Mail verbreitet.

So erkennen Sie die schädliche E-Mail. https://zac-niedersachsen.de/artikel/49

Samstag, 18. April 2020

Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

 Bundesarbeitsminister Heil stellt  Arbeitsschutzstandard COVID 19 vor:

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu heute gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Link zur Pressemitteilung


SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard 

Mittwoch, 1. April 2020

Vorsicht Home Office - Sie arbeiten an einem der gefährlichsten Orte überhaupt!





Wie die allgemeine jährliche Unfallstatistik zeigt, geschehen die meisten tödlichen Unfälle in der Freizeit oder zu Hause. 

Dagegen sind tödliche Arbeits- oder Schulunfälle relativ gering. Nun zeigt diese seit über Jahren relativ stabile Statistik die Zeiten vor dem massenhaften Homeoffice bei Corona an. Es kann also gut sein das es noch größere Verschiebungen in Richtung tödlicher Unfälle im Haus geben wird. 

Also seinen Sie vorsichtig und beachten Sie allgemeine Arbeitsschutzregeln auch zu Hause und bleiben Sie gesund.