Samstag, 7. November 2020

Das Ende der Ausnahmen bei FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität

Benutzung von PSA gemäß MedBVSV (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) 

Mit dem Stichdatum 01.10.2020 entfallen die Ausnahmemöglichkeiten nach §9 Absatz 1 und 2 MedBVSV für das Inverkehrbringen von partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität). 

Das bedeutet, dass ab diesem Tag wieder nur partikelfiltrierende Halbmasken im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 in Verkehr gebracht werden dürfen. 

Diese sind mit der CE-Kennzeichnung versehen (CE gefolgt von der vierstelligen Nummer der überwachenden Stelle) und in der Regel nach EN 149 geprüft (eingeteilt in die Klassen FFP1, FFP2 und FFP3). 

Die sich bereits gemäß §9 Absatz 1, 2 und 3 MedBVSV im Verkehr befindlichen partikelfiltrierenden Halbmasken können noch verwendet werden. 

Das heißt, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bereits erworbene Masken als PSA zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Atem-schutz zu tragen ist und diese Masken geeignet sind. Inwiefern partikelfiltrierende Halbmasken für einen bestimmten Einsatz geeignet und welche Einsatzgrenzen dabei zu beachten sind, wird in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ beschrieben. 

Die Angaben in der DGUV Regel 112-190 basieren allerdings auf den Eigenschaften der nach europäischen Prüfgrundsätzen (z.B. EN 149) in Verkehr gebrachten Produkte und sind nicht ohne weiteres auf andere Produkte übertragbar. 

So wirken z.B. FFP-Masken nach EN 149 auch gegen ölhaltige Aerosole, N(xx)-Masken (NIOSH) in der Regel nicht. Für die Festlegung eines Schutzfaktors (Vielfache des Grenzwertes, VdGW) wird vor dem Einsatz von nicht nach EN 149 geprüften Masken zudem dringend empfohlen, eine möglichst quantitative Überprüfung des Dichtsitzes (Fittest) durchzuführen.

Stand: 15.09.2020

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen