Benutzung von PSA
gemäß MedBVSV (Medizinischer
Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung)
Mit dem Stichdatum 01.10.2020 entfallen die
Ausnahmemöglichkeiten nach §9 Absatz 1 und 2 MedBVSV für das Inverkehrbringen
von partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität).
Das bedeutet, dass ab diesem Tag wieder nur partikelfiltrierende
Halbmasken im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 in Verkehr gebracht werden
dürfen.
Diese sind mit der CE-Kennzeichnung versehen (CE gefolgt von der
vierstelligen Nummer der überwachenden Stelle) und in der Regel nach EN 149
geprüft (eingeteilt in die Klassen FFP1, FFP2 und FFP3).
Die sich bereits
gemäß §9 Absatz 1, 2 und 3 MedBVSV im Verkehr befindlichen partikelfiltrierenden
Halbmasken können noch verwendet werden.
Das heißt, Arbeitgeberinnen oder
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bereits erworbene Masken als PSA zur
Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Atem-schutz zu
tragen ist und diese Masken geeignet sind. Inwiefern partikelfiltrierende
Halbmasken für einen bestimmten Einsatz geeignet und welche Einsatzgrenzen
dabei zu beachten sind, wird in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von
Atemschutzgeräten“ beschrieben.
Die Angaben in der DGUV Regel 112-190 basieren
allerdings auf den Eigenschaften der nach europäischen Prüfgrundsätzen (z.B.
EN 149) in Verkehr gebrachten Produkte und sind nicht ohne weiteres auf andere
Produkte übertragbar.
So wirken z.B. FFP-Masken nach EN 149 auch gegen
ölhaltige Aerosole, N(xx)-Masken (NIOSH) in der Regel nicht. Für die Festlegung
eines Schutzfaktors (Vielfache des Grenzwertes, VdGW) wird vor dem Einsatz von
nicht nach EN 149 geprüften Masken zudem dringend empfohlen, eine möglichst
quantitative Überprüfung des Dichtsitzes (Fittest) durchzuführen.
Stand: 15.09.2020