Montag, 23. März 2020

Auch im Home-Office unfallversichert

Arbeitsschutz im Homeoffice

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ermöglichen viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten, von zuhause aus zu arbeiten. 
Was ist, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? 
Wann ist es ein Arbeitsunfall und wann nicht?

Montag, 16. März 2020

Homeoffice die VBG Berufsgenossenschaft für Werbeagentueren | Designer informiert!







ZU HAUSE ARBEITEN | How to Homeoffice


Fast jedes dritte deutsche Unternehmen ermöglicht die gelegentliche Heimarbeit. Momentan dürften es jedoch erheblich mehr sein und viele Arbeitnehmer sind nicht oder noch nicht auf die Arbeit im Homeoffice vorbereitet.

Wie also schafft man zu Hause eine gesunde Arbeitsumgebung?

Die Tipps der VBG geben einen kurzen informativen Überblick.

Montag, 20. Januar 2020

Design trifft Arbeitsschutz!









Sind Gefahrenstellen an Maschinen durch konstruktive Sicherheitsmaßnahmen nicht zu vermeiden und werden diese durch Schutzeinrichtungen gesichert, so sind bestimmte Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Faltblatt der BG ETEM für Industriedesigner und Konstrukteure zusammengefasst. 

Dienstag, 12. Februar 2019

Urteil zum Home-Office


Unfallversicherungsschutz bei der Arbeit zu Hause


Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin dagegen geklagt, dass die Berufsgenossenschaft einen Sturz auf der heimischen Kellertreppe nicht als Arbeitsunfall anerkannt hatte. Die Klägerin arbeitete als Telefonverkäuferin im Vertrieb des Unternehmens – im Home-Office von zu Hause. Ihr Büroraum lag im Kellergeschoss. Als sie mit ihrem Laptop die Kellertreppe hinunterging, um von ihrem Home-Office-Raum aus ihren Vorgesetzten anzurufen, stürzte sie und verletzte sich an der Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Begründung: Auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen bestehe kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege.

In erster Instanz gab das Sozialgericht Augsburg der Arbeitnehmerin Recht. Das Bayerische Landessozialgericht hingegen wies in zweiter Instanz die Klage der Beschäftigten ab. Am 27. November 2018 schließlich urteilte das Bundessozialgericht in dritter Instanz. Laut Bundessozialgericht handelte es sich bei dem Unfall eindeutig um einen Arbeitsunfall. Im Terminbericht des Gerichts zur Verhandlung heißt es: »Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete.«

Maßgebend für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes sei (...) nicht die objektive Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses, sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. Im Klartext: Im vorliegenden Fall spielte es für die Frage des Unfallversicherungsschutzes keine Rolle, dass sich der Unfallort in einer Privatwohnung befand. Und es spielte auch keine Rolle, ob und wie oft der Unfallort (die Treppe) auch privat genutzt wird. Maßgeblich für das Urteil des Bundessozialgerichts war, dass die Arbeitnehmerin eindeutig auf dem Weg in ihren dienstlichen Home-Office-Raum war – und das eindeutig in der Absicht, dienstliche Tätigkeiten zu verrichten (Telefonat mit Vorgesetztem).

Der DGB begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass auch im Home-Office ein Unfallversicherungsschutz besteht. Das Bundessozialgericht entwickelt mit dieser Entscheidung seine neuere Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 konsequent weiter.

Mit dem Urteil ist zweierlei klargestellt:
Erstens gilt nach dieser Rechtsprechung nicht mehr die Außentür des Wohnhauses als Grenze, ab der Versicherungsschutz besteht. Der Arbeitsbereich im Wohnhaus wird damit vom Unfallversicherungsschutz erfasst.
Zweitens besteht auch auf Treppen, die mal privat und mal dienstlich genutzt werden Unfallversicherungsschutz.


»Der Gesetzgeber ist aber weiterhin zu einer Klarstellung aufgerufen«, sagt DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Die derzeit bestehende Rechtslage von 1971 würde den heutigen Entwicklungen des Berufslebens nicht mehr gerecht. Der Gesetzgeber müsse künftig dafür sorgen, dass auch »Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten und von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus ihre Kinder zum Kindergarten bringen oder von dort abholen, unfallversichert sind. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz muss endlich den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt entsprechen.«

Erst kürzlich hatte das Landessozialgericht Niedersachen einer Mutter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall versagt, aber darauf hingewiesen, dass allein der Gesetzgeber entscheiden könne, den Versicherungsschutz auch auf Wege von und zum Heimarbeitsplatz zu erweitern.


Quelle: DGB.

Mittwoch, 16. Januar 2019

Arbeitszeiten der Zukunft – flexibel um jeden Preis?


Vor 100 Jahren wurde der Achtstundentag erstmals in Deutschland gesetzlich verankert. Doch Globalisierung, Digitalisierung und ein gesellschaftlicher Wertewandel treiben eine Flexibilisierung von Arbeitszeiten voran. 

Wann aber stößt diese Flexibilität an wirtschaftliche, gesellschaftliche und nicht zuletzt gesundheitliche Grenzen? 

Die Dokumentation "Arbeitszeiten der Zukunft – flexibel um jeden Preis?" vermittelt multimedial mit Text, Bild und Videosequenzen, warum flexible Arbeitszeitmodelle die Wirtschaftlichkeit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten gleichermaßen beachten sollten. 

Letztlich muss flexible Arbeit auch menschengerechte Arbeit sein. "Arbeitszeiten der Zukunft – flexibel um jeden Preis?" ist eine von vier Dokumentationen, mit denen sich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) am Wissenschaftsjahr 2018 – Arbeitswelten der Zukunft beteiligt hat. 

Die Dokumentationen gibt es unter www.wissenschaftsjahr.baua.de

Freitag, 30. November 2018

Arbeitszeit zwischen Wunsch und Wirklichkeit


Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten in Deutschland erfragt


2017 wünschten sich abhängig Beschäftigte in Deutschland im Durchschnitt eine 35-Stunden-Woche, wenn sie den Umfang ihrer Arbeitszeit mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen selbst wählen könnten. Im Durchschnitt lag dabei die gewünschte wöchentliche Arbeitszeit vier Stunden unter der tatsächlich Geleisteten. Etwa die Hälfte der Befragten (49 Prozent) möchte die Arbeitszeit verkürzen; rund jeder Zehnte (12 Prozent) hat einen Verlängerungswunsch. Ähnliche Wünsche äußerten abhängig Beschäftigte bereits in der Arbeitszeitbefragung 2015. 

Diese und weitere Ergebnisse enthält der Bericht "BAuA-Arbeitszeitbefragung: Arbeitszeitwünsche von Beschäftigten in Deutschland", den die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt veröffentlicht hat. Dabei zeichnet der Bericht anhand aktueller Daten ein differenziertes Bild über Wunsch und Wirklichkeit bezüglich der Arbeitszeit von abhängig Beschäftigten in Deutschland.

Häufig weichen die tatsächliche Arbeitszeit und die Arbeitszeitwünsche von Beschäftigten voneinander ab. Dabei kann eine Arbeitszeit, die auf individuelle Bedürfnisse abgestimmt ist, die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben erleichtern, Überlastungen vorbeugen sowie die Einkommenssituation verbessern. 

Für den Bericht "BAuA-Arbeitszeitbefragung: Arbeitszeitwünsche von Beschäftigten in Deutschland" wurden Daten von abhängig Beschäftigten der ersten beiden Erhebungswellen 2015 und 2017 analysiert. Neben Faktoren wie Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, zeitlichem Handlungsspielraum oder der Trennung von Arbeit und Privatleben geht der Bericht auch auf die Umsetzung von Arbeitszeitwünschen und Zusammenhängen zwischen Arbeitszeitdiskrepanzen und der Gesundheit und Zufriedenheit von Beschäftigten ein.

"BAuA-Arbeitszeitbefragung: Arbeitszeitwünsche von Beschäftigten in Deutschland"; Corinna Brauner, Dr. Anne Marit Wöhrmann, Dr. PD Alexandra Michel; Dortmund; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin; 2018; 70 Seiten; ISBN 978-3-88261-250-9; DOI doi:10.21934/baua:bericht20181005. Den Bericht gibt es im Internetangebot der BAuA unter www.baua.de/publikationen.