Jetzt
ist ein einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die
Arbeitsstättenverordnung erschienen.
In
der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden grundsätzliche Anforderungen an
das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
gefordert. Mit der Änderung der ArbstättV im Juli 2010 ist es nunmehr
möglich, durch Aufnahme des § 9 Verstöße gegen das Arbeitsstättenrecht als
Straftat und Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Hier
einige Beispiele aus dem Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen)
I.
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
dokumentiert
Verstoß
gegen § 3 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1) 3.000,- €
II.1Fluchtwege
und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3,
Nr.
1, Satz 1, 3.000,- €
II.2
Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen/ Notausgängen fehlt / unzureichend
§
3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 2
2.000,- €
III.
Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den
Arbeitgeber
nicht eingestellt (Beispiele für eine unmittelbare erhebliche Gefahr sind zum
Beispiel defekte Absturzsicherungen oder nicht funktionierende
Sicherheitseinrichtungen (Not-Aus-Schalter, Feuerlöscheinrichtungen,
Sicherheitsbeleuchtung) Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeit
nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3) 5.000,- €
Wie
man aus den Beispielen ersehen kann ist es also jedem Arbeitsstättenbetreiber angeraten
seine „Hausaufgaben“ zu machen, sonst könnte es für Ihn teuer werden.
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