Der lange Titel „Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“
Der Titel lässt schon erahnen um was es geht, es geht also
nicht nur um überwachungsbedürftige Anlagen sondern um alle Arbeitsmittel, dazu
gehören auch Maßbänder, Kugelschreiber, Schraubenzieher, Telefone, Locher,
Eiskratzer, Taschenlampen, Pannenwesten, etc. alles Produkte die man so
vielleicht nicht gleich im Focus hatte wenn man an die
Betriebssicherheitsverordnung denkt.
Hier ein kurzer Textauszug:
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von
Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz
der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu
gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere
Verwendung,
2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete
Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder
Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige
Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche
Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und
Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen,
Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren,
Transportieren und Überwachen
§ 3Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von
Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen
(Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen
abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet
nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen
einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit
Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes
zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln
einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der
ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel,
Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und
Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der
Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
§ 4Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem
der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand
der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der
Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
§ 5Anforderungen an die zur Verfügung gestellten
Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die
Arbeitsmittel müssen
1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den
vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten
Ausrüstungen verfügen,
so dass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering
wie möglich gehalten wird. Kann durch Maß-nahmen nach den Sätzen 1 und 2 die
Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber
andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie
möglich zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die
sichere Verwendung beeinträchtigen.
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden
Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen
Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung
insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in
deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt
des Bereitstellens auf dem Markt gelten.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung
gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
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