Inhalte
Die Liste
(Stand: Juli 2016) enthält CMR-Stoffe, die
- gemäß Tabelle 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung, CLP-Verordnung) bis einschließlich des Anhangs VI Verordnung 2016/1179 als karzinogen (krebserzeugend, carzinogen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,
- in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" aufgeführt werden oder
- in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" verzeichnet sind.
Sie enthält
nicht die komplexen Mineralöl-, Kohle- und Erdgasderivate aus dem
Anhang VI der Verordnung 1272/2008.
Die Liste
wird seit dem 1. Juni 2015 (Inkrafttreten der CLP-Verordnung) nur noch mit den
nach GHS-Verordnung geltenden Kategorien 1A, 1B und 2 angeboten.
Nutzung
Der
Datenbestand darf zum Zwecke des Arbeitsschutzes bzw. zur Informationsgewinnung
über die von chemischen Stoffen ausgehenden Gefährdungen genutzt werden. Eine
teilweise oder vollständige Übernahme der Liste in andere Informationssysteme
ist nicht gestattet.
Haftung
Die Daten in
der KMR-Liste werden sorgfältig erstellt und gepflegt. Dennoch kann, gleich aus
welchem Rechtsgrund, keine Haftung übernommen werden.
Herausgeber
Die
KMR-Liste wird erstellt und gepflegt vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).
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