Donnerstag, 13. Februar 2014

Multitasking und Auswirkungen auf die Fehlerverarbeitung



Psychophysiologische Untersuchung zur Analyse von Informationsverarbeitungsprozessen

Multitaskinganforderungen sind ein wesentliches Merkmal der modernen Arbeitswelt. In einem experimentellen Doppelaufgabendesign wurde untersucht, ob im Gehirn eine simultane Verarbeitung von zwei aufmerksamkeitsintensiven Prozessen möglich ist.
Gesunde Probanden bearbeiteten zeitgleich eine Computeraufgabe (visuell-motorische Flankeraufgabe) und eine auditiv-verbale Entscheidungsaufgabe. Mit der psychophysiologischen Methode der Elektroenzephalographie (EEG) wurden Parameter hirnelektrischer Aktivität ausgewertet.
Zwei wesentliche Forschungsfragen waren von Interesse:

1. Sind multitaskingbedingte Reaktionsveränderungen durch Indikatoren der bioelektrischen Hirnaktivität zu objektivieren?
 2. Kann während der PC-Arbeit eine effiziente Fehlerdetektion und -verarbeitung gewährleistet werden, wenn zugleich Inhalte gesprochener Sprache zu verarbeiten sind?

Zur Bestimmung altersabhängiger Effekte wurden zwei Altersgruppen erwerbsfähiger Population untersucht (20- bis 35-Jährige und 50- bis 60-Jährige).

Neben Verhaltensdaten (Reaktionszeiten, Fehlerraten und fehlerbedingter Reaktionsverzögerung, sog. "Post-error slowing") wurden Komponenten Ereigniskorrelierter Potentiale (EKP) ausgewertet, die die semantische Analyse und die Fehlerverarbeitung auf der Gehirnebene widerspiegeln (Ne/ERN, Pe, N400).
In der Flankeraufgabe nahmen die Fehlerraten zu und die Reaktionszeiten verkürzten sich, wenn zusätzlich sprachliche Inhalte verarbeitet werden sollten. Fehlerhafte Reaktionen gingen nicht nur mit verspäteten Antworten in der semantischen Entscheidungsaufgabe einher, sondern verzögerten die N400 Peak-Latenz um mehr als 400 ms. Das Post-error slowing war nur in der Einzelaufgabenbedingung zu verzeichnen und fehlte in der Multitaskingbedingung. Die Ne/ERN und Pe-Amplituden zeigen gegenläufige Effekte beim Multitasking: Während die Ne/ERN-Amplituden zunahmen, sanken die Pe-Amplituden.

Insgesamt zeigten sich deutliche Interferenzen bei paralleler Aufgabenbearbeitung. Diese beeinträchtigen nicht nur die Aufgabenausführung, sondern veränderten auch Prozesse der Fehlerverarbeitung.  Link zum Bericht

Quelle: BAuA Pressemitteilung 2014

Freitag, 7. Februar 2014

Ungerechte Bezahlung macht krank

Online-Artikel aus Böckler Impuls 1/2014

Ungerechte Bezahlung macht nicht nur unzufrieden, sondern auch krank. Das zeigen Reinhard Schunck, Carsten Sauer und Peter Valet in einer empirischen Studie. Für ihre Untersuchung haben die Soziologen von der Universität Bielefeld Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) ausgewertet. Sie finden "deutliche Hinweise auf eine Verschlechterung des subjektiv wahrgenommenen Gesundheitszustands, wenn das Erwerbseinkommen als zu niedrig wahrgenommen wird". Besonders gefährdet sind der Analyse zufolge gering qualifizierte Beschäftigte.

Was als angemessenes Einkommen betrachtet wird, sei in der Regel kontextabhängig, schreiben die Wissenschaftler. Beschäftigte vergleichen demnach ihre Leistung und Vergütung mit denen von Kollegen oder Partnern und orientieren sich an den üblichen Löhnen in ihrem Beruf. Wenn sie eine Diskrepanz feststellen, erleben sie eine "soziale Gratifikationskrise". Die Folge: Stressreaktionen. Diese Reaktionen wiederum, so die Theorie, erhöhen die Wahrscheinlichkeit von seelischen und körperlichen Erkrankungen.
Weitere Informationen auf den Internetseiten der Hans Böckler Stiftung. Dort kann der Artikel als PDF heruntergeladen werden.
Quelle/Urheber: HBS/ergoRed

Samstag, 12. Oktober 2013

Telearbeit erfolgreich gestalten





Die Verwaltungs Berufsgenossenschaft (VBG), informiert zu Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice!

Immer mehr Unternehmen setzen auf Telearbeit, um ihren Beschäftigten eine höhere Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeiten zu ermöglichen. Welche Rahmenbedingungen bei der Einrichtung und Nutzung eines Telearbeitsplatzes zu berücksichtigen sind, darüber berichtet der Sicherheitsreport, das Mitgliedermagazin der VBG. 

Wichtige Aspekte, die vor einem Wechsel in Telearbeit bedacht werden müssen, sind die konkrete arbeitsvertragliche Gestaltung des Homeoffice sowie Fragen rund um Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber und die Haftung des Telearbeitnehmers. „Der Arbeitgeber garantiert sichere und gesunde Arbeitsverhältnisse – auch am Telearbeitsplatz“, betont Dr. Peter Schäfer, Präventionsexperte der VBG. „Wir empfehlen daher, wichtige Rahmenbedingungen für Arbeitssicherheit, Datenschutz und ein Zutrittsrecht in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.“

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Telearbeitnehmer im häuslichen Arbeitsbereich – zum Beispiel, wenn man im Arbeitszimmer oder am festen Arbeitsplatz über das Druckerkabel stolpert.

Weitere Informationen rund um das Thema Arbeiten im Homeoffice liefert die Infobroschüre „Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung,Recht“

Samstag, 27. April 2013

Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung 2013



Jetzt ist ein einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung erschienen.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden grundsätzliche Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten  gefordert. Mit der Änderung der ArbstättV im Juli 2010 ist es nunmehr möglich, durch Aufnahme des § 9 Verstöße gegen das Arbeitsstättenrecht als Straftat und Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Hier einige Beispiele aus dem Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen)

I. Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
Verstoß gegen § 3 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1) 3.000,- €

II.1Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3,
Nr. 1, Satz 1,  3.000,- €

II.2 Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen/ Notausgängen fehlt / unzureichend
§ 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 2  2.000,- €

III. Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den
Arbeitgeber nicht eingestellt (Beispiele für eine unmittelbare erhebliche Gefahr sind zum Beispiel defekte Absturzsicherungen oder nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen (Not-Aus-Schalter, Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung) Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3)  5.000,- €

Wie man aus den Beispielen ersehen kann ist es also jedem Arbeitsstättenbetreiber angeraten seine „Hausaufgaben“ zu machen, sonst könnte es für Ihn teuer werden.



Freitag, 15. März 2013

Eine Brille für den Bildschirm!


Sehhilfen für den Bildschirmarbeitsplatz sind speziell auf den Abstand zwischen Monitor und Auge abgestimmt


Unsere Augen verändern sich im Lauf des Lebens und irgendwann brauchen viele Menschen eine Sehhilfe. Für die Arbeit an Computern und Bildschirmen können spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen beantragt werden, wenn sich nach einer augenärztlichen Untersuchung herausstellt, dass eine solche spezielle Sehhilfe notwendig ist und normale Brillen nicht geeignet sind.

Sehschärfe lässt ab 40 nach

Ab dem 40. Lebensjahr nimmt die Anpassungsfähigkeit des Auges kontinuierlich ab. Dies liegt an einem langsam fortschreitenden Elastizitätsverlust der Augenlinse, wodurch wir bestimmte Entfernungen nicht mehr so scharf sehen können. Wer Probleme mit der Sehschärfe hat, lässt sich eine Brille oder Kontaktlinsen verschreiben. Die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürften danach keine weiteren Beschwerden mehr haben.

In einigen Fällen reicht eine herkömmliche Lese- oder Gleitsichtbrille jedoch nicht aus. Denn am Bildschirmarbeitsplatz beträgt der Abstand der Augen zum Monitor in der Regel 60 bis 80 Zentimeter – die private Brille ist für diese Situation nicht immer angepasst. 

Oft wird dann unbewusst versucht dieses Defizit durch eine veränderte Körperhaltung am Bildschirmarbeitsplatz auszugleichen. In der Folge können vermehrt Nacken-, Kopf- und Rückenbeschwerden auftreten........... weiterlesen



Quelle: BGUW Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution 
Foto: PRODUKT/DESIGN Lutz Gathmann Düsseldorf


Freitag, 15. Februar 2013

Versichert im Home-Office

Versichert im Home-Office

Versichert im Home-Office

Arbeitnehmer, die an einem Telearbeitsplatz von zuhause aus arbeiten, stehen grundsätzlich unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. 

Darauf weist die Kommunale Unfallversicherung Bayern in einem Artikel der aktuellen Ausgabe der "Unfallversicherung aktuell" hin und erläutert die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
 
Zum Download des Artikels (PDF-Dokument, Seite 27)

Samstag, 9. Februar 2013

Wer Weisungsrecht ausübt, hat Verantwortung



Arbeitsunfälle vor Gericht
Fehlende Führungsverantwortung kann bei Arbeitsunfällen ein Straftatbestand sein, der für den Vorgesetzten straf- und zivilrechtliche Folgen haben kann. Kommt es zum Prozess, rollen Richter meist die betriebliche Arbeitsschutzorganisation komplett auf.
Mit den in den modernen Arbeitsschutzvorschriften eingeräumten Entscheidungsspielräumen, der so genannten Deregulierung, wird den Unternehmen mehr Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten gegeben. Die Unternehmerverantwortung steht im Vordergrund, allerdings trifft sie die obersten Führungsebenen nicht alleine. Denn außer den „geborenen Pflichtigen“, wie Juristen diese Leitungspersonen bis hin zu Werksleitern nennen, werden noch weitere Führungsebenen – als die „gekorenen Pflichtigen“ – in die Verantwortung genommen. Das Ausmaß der Verantwortung der mittleren und unteren Führungskräfte ist an die Aufgaben und Pflichten gebunden, die ihnen übertragen sind. Eine gewisse Fürsorgepflicht ist stets vorhanden, sofern eine Weisungsbefugnis besteht. Umgekehrt bleibt ein Stück Umsetzungsverantwortung bei der obersten Leitung, wenn Verantwortlichkeiten nicht klar geregelt sind. Weiterlesen
Quelle: Unfallkasse Sachsen